tragbare und fahrbare Feuerlöscher .

                                   

                   

                                 tragbare Feuerlöscher von 2 kg bis 12 kg

 

Pulver, Schaum oder Wasserlöscher

 

Fahrbare Feuerlöscher bis 50 kg können mit Pulver,mit Schaum oder mit Kohlensäure ( CO 2 ) gefüllt sein. Je nachdem welche Brandgüter bei Ihnen vorhanden sind.

 

 

Wir berechnen gerne für Sie welche und wieviele Feuerlöscher in Ihren Unternehmnen benötigt werden.

 

  

 

Alle Artikel des Brandschutzes, aber auch Feuerlöscherübungen !

 

Denn was nützen die besten Geräte  wenn niemand damit umgehen kann !!!

 

Damit im Falle eines Falles ein sicheres und richtiges Verhalten möglich ist.

Um Sachwerte und Leben zu erhalten.

Aber auch,  gerade in der heutigen Zeit,  die Produktion erhalten bleibt.    

 

Feuer löschen will gelernt sein !

 

                                               Wir machen das für Sie

 

 

 

Auch als Brandschutzbeauftragter in Ihrem Unternehmen,

                                                                          ..... sachlich, kompetent, fair.

  

Brandschutzunterweisungen in Ihrem Unternehmen.

Brandschutzübung,  Feuerlöscherübung  gem. ASR 2.2

(gemäß ArbSchG §10 + §22, BGV A1, ggf. SBauVO §42, §83, ehem. KhBauVO §36, 7.2.3 RdErl. v. 17.3.2011) KKHVO, V.d.S.  usw.

.... eine ausreichende Anzahl an Mitarbeitern ist zu schulen.

Wir führen für Sie diese geforderten  Brandschutzunterweisungen mit erfahrenen und qualifizierten Dozenten durch.

 

 

 

 Brandschutzhelfer Seminare gem. UVV § 10  ASR 2.2

 

 

 

Brandschutzunterweisungen bei Ihnen vor Ort.

 

Wir bieten Ihnen die Durchführung von Brandschutzunterweisungen mit einem theoretischen und praktischen Teil:

 

  • direkt vor Ort in Ihrem Betrieb,  Dienststelle  oder Station
  • durch qualifizierte und erfahrene Dozenten aus der Praxis
  • unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Aspekte
  • mit einem gasbetrieben Brandsimulator (sicher – umweltfreundlich – realistisches Flammenbild) ohne schädliche meterhohe Qualmwolken
  • mit Übungsfeuerlöschern (Löschmittel: Wasser), an denen die richtige Handhabung sicher erprobt werden kann.

 

 

 

 

 

Die Pflicht, Beschäftigte über die Durchführung von Erstmaßnahmen im Brandschutz zu unterweisen, besteht für jeden Betrieb, da sich die gesetzliche Forderung aus §10 Arbeitsschutzgesetz an den„Arbeitgeber“ bzw. aus §22 der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV A1 an den „Unternehmer“ allgemein richtet.

 

Gemäß BGI 560 und BGV A1 müssen ausgebildet werden:

  • 5% der Beschäftigten in Betrieben ohne besondere Brandgefährdung (z.B. Büro, Verwaltung)
  • 10% der Beschäftigten in allen anderen Betrieben.

Striktere Vorschriften gibt es z.B. für:

  • Versammlungsstätten (§42 SBauVO)
  • Verkaufsstätten (§83 SBauVO)
  • Krankenhäusern (ehem. §36 KhBauVO)
  • Pflege- und Betreuungseinrichungen(Punkt 7.2.3 des RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr vom 17.3.2011)
  • Das Fahrpersonal von LKW und Kraftomnibussen (§35g StVZO)

Inhalte und Ablauf der Brandschutzunterweisung

Die Brandschutzunterweisung dauert insgesamt etwa zwei Stunden und besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Im theoretischen Teil werden besprochen:

 

    

  • Brandverhütung: allgemeine Verhaltensregeln sowie speziell auf Ihren Betrieb abgestimmte Aspekte, z.B. spezielle Fertigungsverfahren, Brandgefährdung in Labor, Werkstatt, Büro, Produktion, Fremdfirmen und feuergefährliche Arbeiten, Brandgüter, Löschmittel, Löschtaktik.
  • Ruhe bewahren und Brand melden (Berücksichtigung betriebsspezifischer Gegebenheiten wie z.B. Brandmeldeanlage und interne Notrufnummern) der exakte Notruf bei der Feuerwehr.
  • In Sicherheit bringen (Berücksichtigung vorhandener Rettungswege einschließlich deren Kennzeichnung, Sammelplätze, technischer Einrichtungen zur Verhinderung der Rauchausbreitung und zur Sicherstellung des Rauchabzugs etc.)
  • Löschversuch unternehmen (zur Verfügung stehende Löscheinrichtungen im Betrieb, Eignung verschiedener Löschmittel, Handhabungsgrundsätze von tragbaren Feuerlöschern und sonstigen vorhandenen Löschgeräten).

Im praktischen Teil werden die besprochenen Handhabungsgrundsätze tragbarer Feuerlöscher und ggf. der betriebsspezifischen Löschvorrichtungen von den Beschäftigten geübt.

 

Hintergrundinformationen :

 

Eine einmalige Unterweisung legt den Grundstein für eine Verbesserung des Brandschutzes in Ihrem Betrieb. Sowohl der Gesetzgeber als auch die Berufsgenossenschaften fordern aber eine regelmäßige Auffrischung der Unterweisung. Die BGI 560 empfiehlt, die Brandschutzunterweisung alle drei bis fünf Jahre zu wiederholen; für das Personal von Versammlungs- und Verkaufsstätten, Krankenhäusern sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen ist die Unterweisung jedoch jährlich vorgeschrieben.

 

Gerne besprechen wir bei der Unterweisung Ihrer Beschäftigten auch Besonderheiten wie z.B. besondere Gefährdungen in Ihrem Betrieb oder spezielle Löschanlagen. Im Rahmen der praktischen Übungen besteht auch die Möglichkeit, die Handhabung weiterer Löscheinrichtungen wie z.B. bei Ihnen vorhandene Wandhydranten o.ä. zu demonstrieren.

Zur Abstimmung wird sich der Dozent vor der Unterweisung gerne mit Ihnen in Verbindung setzen.